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   BGH, 14.11.1983 - 3 StR 439/83   

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https://dejure.org/1983,12613
BGH, 14.11.1983 - 3 StR 439/83 (https://dejure.org/1983,12613)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1983 - 3 StR 439/83 (https://dejure.org/1983,12613)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1983 - 3 StR 439/83 (https://dejure.org/1983,12613)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Verwertung von bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkten bei der Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.03.1976 - 2 StR 101/76

    Strafbarkeit wegen Mordes - Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit -

    Auszug aus BGH, 14.11.1983 - 3 StR 439/83
    Da für die eigentliche Strafzumessung eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, ist es nicht angängig, wesentliche mit dem jeweiligen Milderungsgrund zusammenhängende Umstände bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens unberücksichtigt zu lassen (vgl. dazu insbesondere BGHSt 26, 311/312; BGH Strafverteidiger 1982, 522 und 1983, 60).".
  • BGH, 04.08.1982 - 2 StR 393/82

    Strafzumessung - Minderschwerer Fall - Milderungsgründe - Doppelverwertung -

    Auszug aus BGH, 14.11.1983 - 3 StR 439/83
    Da für die eigentliche Strafzumessung eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, ist es nicht angängig, wesentliche mit dem jeweiligen Milderungsgrund zusammenhängende Umstände bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des gemilderten Strafrahmens unberücksichtigt zu lassen (vgl. dazu insbesondere BGHSt 26, 311/312; BGH Strafverteidiger 1982, 522 und 1983, 60).".
  • BGH, 12.09.1984 - 2 StR 459/84

    Erforderlichkeit der Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß für die Strafzumessung im engeren Sinn eine Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit erforderlich ist, es mithin nicht statthaft ist, allgemein zu Gunsten des Angeklagten sprechende Milderungsgründe nur deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil sie bereits bei der Findung des Sonderstrafrahmens verwertet wurden (BGHSt 26, 311; BGH, Strafverteidiger 1982, 522; 1983, 60; Beschluß vom 14. November 1983 - 3 StR 439/83).
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